Satzung des RSV Schleißheim e.V.
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Rad- und Sportverein Schleißheim e.V." Er hat seinen Sitz in
Oberschleißheim und ist in das Vereinsregister in München eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ § 51 ff) in der jeweils gültigen
Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der
Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch: Pflege und Förderung geordneter Sport- und Spielübungen auf breiter Grundlage und
Teilnahme an Turnieren und Wettbewerben, Anschaffung und Unterhalt vereinseigener Sportgeräte und Pflege des Vereinsheims, die Ausbildung und den Einsatz von Übungsleitern, (4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind, soweit es zumutbar ist,
ehrenamtlich tätig.
(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung/Aufhebung des Vereins keine
Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
(l) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus
rassischen, religiösen, beruflichen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Mitglieder können
natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind Mitglieder die sich
sportlich betätigen, ansonsten sind sie passive Mitglieder. Ehrenmitglieder werden durch
Beschluss des Gesamtvorstands zu solchen ernannt.
(3) Nur ordentliche Mitglieder sind bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und können in
Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Erreichen des 18. Lebensjahres zu
ordentlichen Mitgliedern.
(4) Eine Übertragung des Stimmrechts und eine Vertretung bei Ausübung des Stimmrechts ist nicht
möglich.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft ist mittels schriftlichen
Aufnahmeantrags des Vereins beim Vorstand zu beantragen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem
Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem
Bewerber bekannt zu geben.
(3) Minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen
Vertreter(s).
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod und freiwilligen Austritt.
1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
2. Die Kündigung ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres zulässig. .
(2) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitglieds
aus dem Verein kann vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstands-Mitglieder ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund
vorliegt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere: wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand
ist. Die Mahnung ist frühestens einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig und muss
auf die Möglichkeit des Ausschlusses hinweisen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz des Ausschlusses unberührt, erhebliche Verstöße gegen die Satzung und/oder Ordnung( en) bzw. die Interessen des
Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, unehrenhaftes und vereinsschädigendes Verhalten sowohl innerhalb, als auch außerhalb des
Vereinslebens. 3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss des Gesamtvorstands geregelt.
III. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet - welche durch die
Mitgliederversammlung beschlossen wurden. Die Festlegung der Beitragshöhe und -staffelungen wird
durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zu Beginn
eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig und wird mittels Lastschrift erhoben. Bei Eintritt
während des Jahres wird ein anteiliger Beitrag erhoben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
IV. Vertretung / Verwaltung des Vereins und Schlussbestimmungen
§ 7 Vereinsorgane (geschäftsführender Vorstand - Gesamtvorstand - Mitgliederversammlung)
(l) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem 1. Kassier Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands sind die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung des Vereins in der Person des 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt
im Sinne von § 26 BGB. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden, wenn
dieser verhindert ist. Der Vorstand hat die Geschäftsführungsbefugnis für alle laufenden
Angelegenheiten, die für den Verein keine grundsätzliche Bedeutung haben. Der geschäftsführende
Vorstand wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus: dem 1. und 2. Vorsitzenden, 2. dem 1. und 2. Kassier,
3. dem Schriftführer und 2. Schriftführer,
4. dem Sportleiter und 2. Sportleiter,
5. dem Jugendleiter und 2. Jugendleiter,
6. dem Veranstaltungsleiter und 2. Veranstaltungsleiter, dem Motorsportleiter, I dem Pressewart Kultur, 9. dem Pressewart Sport, dem/den Beisitzer(n), der Heimleitung, und einem/r Ehrenpräsidenten/-in in beratender Funktion mit Stimmrecht. In der Regel findet monatlich eine Gesamtvorstandssitzung statt. Hier sind die laufenden Verwaltungs-
und Vereinsangelegenheiten zu bearbeiten. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von der Hälfte
der Mitglieder des Gesamtvorstands. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Eine außerordentliche .
Mitgliederversammlung kann der Gesamtvorstand durch Beschluss einberufen. Der Gesamtvorstand
wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(3) Die jährliche Mitgliederversammlung hat den Zweck die Mitglieder über die Tätigkeit und den
Geschäftsbericht des Gesamtvorstands zu informieren und die Entlastung des Vorstands zu
beschließen. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und hat bis zum 30.04.
zu erfolgen. Hier ist der geschäftsführende Vorstand in geheimer Abstimmung zu wählen. Eine
geheime Abstimmung zur Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder ist nur erforderlich, wenn 1/3 der
anwesenden Mitglieder dies beantragt. Des Weiteren hat die Mitgliederversammlung zwei
Kassenprüfer zu bestellen. Zum Umfang der Kassenprüfung gehört die Prüfung der Zweckmäßigkeit
der Mittelverwendung bezugnehmend auf den Vereinszweck.
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung gilt: jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne
Berücksichtigung der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder, die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes
bestimmt,
die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich unter Wahrung einer
Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das
Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist, Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, hinsichtlich einer zusätzlichen Mitgliederversammlung im Sinne des.§ 37 Abs. 1 BGB legt
der Vorstand für die Antragstellung ein Quorum von mindestens 30 % aller ordentlichen
Vereinsmitglieder fest. (4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Organversammlungen ist ein Protokoll
aufzunehmen, welches vom 1. Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm - über den
Bayrischen Landessportverband - abgeschlossene Haftpflichtversicherung. Der Verein haftet nicht für
zu den Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachte Kleidungsstücke, Wertgegenstände
und Bargeldbeträge - § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 9 Auflösung des Vereins
(l) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Oberschleißheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ist für alle Mitglieder des
"Rad- und Sportvereins Schleißheim e.V." verbindlich und hebt alle früheren anders lautenden
Satzungen auf.
Oberschleißheim, den 28.06.08 Gerhard Böhm
1.Vorsitzender
Satzung eingetragen ins Vereinsregister AZ VR6705 am 21.10.08